Leben und Wohnen in der Schweiz – ein kleiner Guide II

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Bereits in unserem vorangegangen Blogpost haben wir Ihnen wissenswerte Aspekte zum Leben und Arbeiten in der Schweiz gegeben. Um Ihren Informationsstand noch weiter auszubauen und Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Ihre Umsiedlung in die Schweiz zu ermöglichen, folgen heute weitere Informationen.

Vorsorge & Krankenkasse

Wir haben Ihnen im letzten Blogbeitrag das Sozialsystem der Schweiz näher erklärt. Neben der sogenannten ersten (AHV und IV) und zweiten (BVG) Säule, die obligatorisch sind, gibt es zudem auch die dritte Säule, die freiwillig und somit individuell ist. Dabei ist der Versicherungszuspruch in der Schweizer Bevölkerung grundsätzlich sehr hoch und Schweizerinnen und Schweizer verfügen oft über verhältnismässig viele Versicherungen.

Neben der ersten und zweiten Säule ist auch das Abschliessen einer Krankenversicherung für alle Personen, die dauerhaft in der Schweiz leben obligatorisch, wobei die sogenannte Kopfprämie gilt. Dies bedeutet, dass jede Person im Haushalt, auch Kinder, eine Grundversicherung abschliessen und eine entsprechende Prämie bezahlen müssen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) legt fest, dass alle Anbieter – rund 60 insgesamt – in der Grundversicherung dieselben Leistungen anbieten müssen, so dass alle Schweizerinnen und Schweizer Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben. Dabei wird die Prämie monatlich verrechnet und kann je nach Betreuungsmodell in der Höhe variieren. Neben der Grundversicherung gibt es zudem noch verschiedene Zusatzversicherungen, durch die weitere Leistungen im medizinischen und Komplementärbereich abgedeckt werden können.

Quellensteuer

Als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer unterliegt Ihr Einkommen der Quellensteuer. Wenn ausländische Personen wiederum über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, deklarieren sie ihr Einkommen als auch ihr Vermögen mittels normaler Steuererklärung.

Im Unterschied wird die Quellensteuer direkt vom Einkommen bzw. vom Bruttolohn abgezogen, während die normalen Steuern in Rechnung gestellt werden. Die Quellensteuertarife sind kantonal geregelt und können somit von Kanton zu Kanton variieren.

Familiennachzug

Personen, die aus den Niederlanden oder Belgien stammen und über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen, können ihre Familie ebenfalls in die Schweiz holen. Dabei gelten folgende Personen als sogenannte Familie:

  • Ehepartner_in oder eingetragene Partnerschaft;
  • Kinder als auch Enkel, die nicht älter als 21 Jahr alt sind. Sollten die Enkel oder Kinder älter als 21 Jahr alt sein, muss ihnen Unterhalt gewährt werden, damit sie nachgezogen werden können;
  • Eltern oder auch Grosseltern, insofern ihnen Unterhalt gewährt wird, wobei die sogenannte Bedürftigkeit bereits vor der Einreise bestehen und nachgewiesen sein muss;

Im Weiteren muss für die Bewilligung des Familienzuzugs die genutzte Wohnung gross genug für die Familie bzw. die Anzahl Personen sein. Ebenfalls müssen die Familienangehörigen folgende Dokumente bei der Einreise vorlegen:

  • eine gültige Identitätskarte oder Pass,
  • allenfalls ein Visum (bei Personen, die nicht einem EU/EFTA-Staat angehören und die gemäss Einreisebestimmungen visumpflichtig sind);
  • eine Bescheinigung des Heimatstaates, aus welcher das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen ersichtlich wird,
  • bei unterhaltspflichtigen Personen muss eine Bestätigung des Heimatstaates oder des Herkunftsstaates vorgelegt werden, die aussagt, dass Sie für den Unterhalt dieses Angehörigen aufkommen.

Zu guter Letzt können die hinzugezogenen Familienangehörigen solange in der Schweiz bleiben, wie es auch Ihre Aufenthaltsbewilligung zulässt und Ihre Ehepartner_innen und Kinder dürfen zudem einer Arbeit nachgehen.

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